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Klimaschutzregelungen – Widersprüche im Recht – Hauseigentümer aufgepasst!

03.05.2023

Seit Februar 2023 gilt im Land das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW). Dies bringt zu bisherigen Regelungen Widersprüche. An einem Beispiel soll dies aufgezeigt werden. Nach § 23 KlimaG BW gilt nun eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen  eines Gebäudes auf für PV-Anlagen geeigneten Dachflächen. Dies gilt aber dann nicht, wenn dieser Verpflichtung sonstige öffentlich-rechtlichen Pflichten entgegenstehen. Dies kann sich zB. aus dem für das relevante Ortsgebiet geltenden Bebauungsplan ergeben. Zahlreiche Bebauungspläne in Kressbronn stammen aus Zeiten vor 1990 und enthalten kleinteilige Vorgaben. So sind u.a. Verbote für Solaranlagen auf Dächern festgesetzt, die nicht die Dachdeckung (ziegelartig) oder Dachfarbe (rot) einhalten. Damit ist der Verbau der heute am Markt gebräuchlichen PV-Materialien grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt dann gerade für ältere Gebäude, die energetisch saniert werden sollten. Dies bedeutet, dass man entweder keine Solaranlagen auf das Dach baut oder baurechtlich eine amtliche Ausnahmegenehmigung von der Festsetzung des Bebauungsplans benötigt, die allerdings planerischen Aufwand und Gebühren auslöst. Dies gilt entsprechend für verschiedene andere technische Neuerungen (zB Satellitenanlagen zum Rundfunk- oder Fernsehempfang). Wer also in den letzten Jahren im Bestreben, zukunftsträchtig für die Stromerzeugung auf seinem Dach PV-Anlagen installiert hat ohne sich über die Festsetzungen im Bebauungsplan zu informieren und dann Baugenehmigungen zu beantragen, könnte jetzt Probleme bekommen. Also aufgepasst!!
Im Gemeinderat Kressbronn wurde auch von der CDU-Fraktion schon häufiger angesprochen, dass gerade ältere Bebauungspläne nicht mehr zeitgemäße Regelungen enthalten, die sogar zu den heutigen Vorstellungen konträr sind und dennoch angewandt werden müssen. Änderung könnte nur eine Überarbeitung dieser Bebauungspläne bringen, was die Verwaltung aber nicht leiten will oder kann.