Uferrenaturierung und Uferweg Kressbronn:  Stand Juni 2023

Karl Bentele

15:42

Nachdem am Seegarten und am Seepark schon geraume Zeit zurückliegend erste Ausführungsarbeiten zur Uferrenaturierung begonnen hatten, war es um das weitere Vorgehen von maßgeblich ausführender Landesverwaltung (RP Tü) still geworden. Informationen wurden nicht aktualisiert. Durch Leserbriefe in der Kleinen Seepost und Formierung eines Aktionsbündnisses Ufer Kressbronn kam es dann wieder  zur Freigabe neuer Erkenntnisse. Zwei wichtige neue Gutachten zur Tragfähigkeit des Aufschüttungsbereiches wurden öffentlich gemacht. Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass negative Veränderungen von Bedeutung durch die Uferrenaturierung nicht zu erwarten sind. Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen, die Gutachter und weitere Behördenvertreter erörterten diesen Sachstand in einem Gespräch mit den  Uferanrainern. Auffällig war hier, dass die Uferanlieger  eine Anwesenheit von Vertretern des Gemeinderats in diesem Termin ohne weitere Angabe von Gründen ablehnten. Die Vertreter des Gemeinderats zogen sich zurück, um den Gesprächsversuch nicht zu verhindern. Als Ergebnis wurde dann lediglich bekannt, dass weitere Gespräche mit den Anrainern erfolgen sollen, um vielleicht doch noch zu einem Einvernehmen in der Fortführung der Uferzugänglichkeit zu gelangen. Allerdings gibt es momentan keinen zeitlichen Rahmen dazu. Kommt hier nichts zustande, müssten ruhende Gerichtsverfahren der Uferanlieger wieder aufgenommen und einer Entscheidung zugeführt werden, was sich zeitlich nicht übersehen lässt. In einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums werden keine Perspektiven gesetzt. Insoweit ist zu befürchten, dass die Einwohner Kressbronns weiter auf die vor über zwanzig Jahren einstimmig beschlossenen Uferveränderungen warten müssen und damit auch die Verbauungen vor den Grundstücken einen Durchgang von der Bodanpromenade zur Schiffsanlegestelle unmöglich machen. Eine besondere Erkenntnis kam im Rahmen den neuen Gutachten allerdings auch zu Tage: ein Gebäudeanbau eines Hauses der Uferanlieger, auf den besonders abgestellt worden war. wurde von Eigentümer ohne die erforderliche Baugenehmigung erstellt und muss nun nachträglich in das Baugenehmigungsverfahren. Die Genehmigung dürfte aus verschiedenen Gründen fraglich sein.